Aufgrund der TKG-Novelle ergeben sich ab dem 01.07.2024 wesentliche Änderungen bei der Umlagefähigkeit der Kabelgebühren. Objekte, die anderweitig versorgt werden (z.B. SAT-Anlage oder Internet) sind hiervon nicht tangiert.
Was bedeutet das für Sie konkret?
In den meisten der von uns verwalteten Gemeinschaften müssen Sie nichts unternehmen. Die Versorgung des Objekts mit Kabelfernsehen bleibt unverändert, der kostengünstige Mehrnutzervertrag wird fortgeführt. Bitte schließen Sie keine eigenen Verträge mit anderen Versorgern ab. Lediglich das Nebenkostenprivileg entfällt.